
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Abschnitt A: Allgemein
1. Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäfte zwischen der Planen & Zelte 24 UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Felder, nachfolgend „PLANEN & ZELTE 24“ genannt, und deren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, PLANEN & ZELTE 24 stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu.
(4) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2. Angebote, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
(1) Angebote von PLANEN & ZELTE 24 sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von PLANEN & ZELTE 24, durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch tatsächliche Bewirkung der vereinbarten Leistung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden und Änderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von PLANEN & ZELTE 24 bestätigt werden. Die AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zusammen mit dem Angebot übermittelt oder über einen im Angebot bezeichneten dauerhaft abrufbaren Link zugänglich gemacht.
(4) Erfolgt die Annahme eines Angebots durch den Kunden nach Ablauf einer darin angegebenen Bindungsfrist, ist PLANEN & ZELTE 24 zur Annahme des Auftrags berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Lieferfristen oder Liefertermine eines bereits abgelaufenen Angebots gelten nur weiter, wenn PLANEN & ZELTE 24 diese erneut bestätigt.
3. Aufmaß, Beratung und Vor-Ort-Termine
(1) Für einen vereinbarten Aufmaß- und Beratungstermin vor Ort gelten die nachfolgenden Bedingungen. Der Kunde wird vor verbindlicher Terminvereinbarung transparent über die Kostenregelung informiert.
(2) Innerhalb einer Entfernung von 30 km je Strecke, ausgehend vom Betriebssitz von PLANEN & ZELTE 24 in Jülich, fallen keine gesonderten Fahrtkosten an.
(3) Kommt nach Durchführung des Aufmaß- und Beratungstermins kein Auftrag zustande, wird für Aufmaß, Beratung, Zeitaufwand und die damit verbundenen betrieblichen Aufwendungen eine Pauschale von 149,00 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
(4) Bei einer Entfernung von mehr als 30 km werden für die über 30 km hinausgehenden tatsächlich erforderlichen Fahrtkilometer 1,00 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer je Kilometer für Hin- und Rückfahrt berechnet. Die ersten 30 km je Strecke bleiben frei.
(5) Kommt anschließend ein Auftrag zustande, werden die Aufmaßpauschale sowie gegebenenfalls angefallene Fahrtkosten vollständig auf den Auftragspreis angerechnet. Dem Kunden entstehen dadurch für den Aufmaß- und Beratungstermin effektiv keine zusätzlichen Kosten.
(6) Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Widerrufsrechte und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vergütung bereits während einer Widerrufsfrist erbrachter Dienstleistungen unberührt.
4. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Waren sind bei PLANEN & ZELTE 24 oder an der von PLANEN & ZELTE 24 bezeichneten Stelle vom Kunden abzuholen, sofern keine Lieferung vereinbart wurde.
(2) Für den Fall einer vereinbarten Lieferung bestimmt PLANEN & ZELTE 24 die Art der Versendung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Vereinbarte Versandkosten trägt der Kunde.
(3) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verlustes und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Bei Verbrauchern gelten hinsichtlich des Gefahrübergangs die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Soweit der Transport der Ware durch einen Spediteur erfolgen soll, haftet PLANEN & ZELTE 24 für vom Spediteur verursachte Verzögerungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Angemessene Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(6) Ist eine vereinbarte Ausführung oder Größe nicht verfügbar, darf ein gleichwertiger Ersatz nur geliefert werden, soweit dies vertraglich zulässig ist und keine wesentliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt.
(7) Ereignisse höherer Gewalt sowie von PLANEN & ZELTE 24 nicht zu vertretende erhebliche Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, erhebliche Verkehrsstörungen und vergleichbare Ereignisse verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen, soweit sie die Leistungserbringung tatsächlich beeinträchtigen.
5. Lieferfristen
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Die Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins führt nicht automatisch zur Unmöglichkeit der Leistung.
(3) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Liefer- oder Leistungsverzug bleiben unberührt.
(4) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft erforderliche Mitwirkungspflichten, ist PLANEN & ZELTE 24 berechtigt, hierdurch entstehende Schäden und erforderliche Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
(5) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, stehen PLANEN & ZELTE 24 die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Sicherungsrechte zu.
6. Preise, Planungsleistungen und Gesamtschuldner
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung oder dem jeweiligen Vertrag genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Montage oder sonstige Zusatzleistungen werden berechnet, soweit dies vereinbart wurde.
(2) Preisänderungen nach Vertragsschluss erfolgen nur, soweit sie gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart sind.
(3) Nach Vereinbarung können für Zeltkonstruktionen 3D-Zeichnungen, technische Zeichnungen, Entwürfe sowie Grundrisspläne erstellt werden. Wird hierfür vorab eine Vergütung vereinbart, kann PLANEN & ZELTE 24 diese unabhängig davon verlangen, ob anschließend der Hauptauftrag zustande kommt.
(4) Schließen mehrere Kunden gemeinsam einen Vertrag ab, haften sie für die vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
7. Zahlungsweise und Verzug
(1) Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, müssen vor Lieferung fällige Beträge spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Liefer- oder Montagetermin auf dem angegebenen Konto eingegangen sein.
(2) Bei Abholung kann eine Zahlung nach den von PLANEN & ZELTE 24 angebotenen Zahlungsmöglichkeiten erfolgen.
(3) PLANEN & ZELTE 24 ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen.
(4) Kosten einer ausdrücklich vereinbarten Annahme von Wechseln oder Schecks trägt der Kunde, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Werden PLANEN & ZELTE 24 nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen und den Zahlungsanspruch gefährden, stehen PLANEN & ZELTE 24 die gesetzlichen Sicherungs- und Leistungsverweigerungsrechte zu.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzlich zwingende weitergehende Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
(2) Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde insbesondere wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
9. Besondere Hinweise – Schnee, Sturm und Witterung
(1) Zelte und Zelthallen sind nur dann für bestimmte Schneelasten geeignet, wenn dies ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bestätigt wurde. Ist eine Schneelasttauglichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, hat der Kunde Schneeansammlungen unverzüglich zu beseitigen und die von PLANEN & ZELTE 24 mitgeteilten Betriebs-, Heiz- und Sicherheitshinweise einzuhalten. Soweit für die konkrete Konstruktion eine Mindestbeheizung vorgeschrieben wurde, ist diese einzuhalten.
(2) Nach Sturm, außergewöhnlichen Niederschlägen oder sonstigen besonderen äußeren Einflüssen hat der Kunde unverzüglich Sichtkontrollen der Verankerungen und der Konstruktion vorzunehmen und erkennbare Schäden oder Gefahren unverzüglich PLANEN & ZELTE 24 mitzuteilen.
10. Urheberrecht und Schutz von Unterlagen
(1) Von PLANEN & ZELTE 24 erstellte Angebote, Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, statische Berechnungen, technische Unterlagen und vergleichbare Unterlagen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geistiges Eigentum bzw. geschützte Unterlagen von PLANEN & ZELTE 24. Eine Verwendung für andere als die vereinbarten Zwecke oder eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht gestattet, soweit keine gesetzliche Berechtigung besteht.
(2) Vertrauliche Angebots- und Planungsunterlagen dürfen nur denjenigen Dritten zugänglich gemacht werden, deren Einbeziehung zur Durchführung des Projekts erforderlich ist.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies rechtlich zulässig ist. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese gesetzlich Anwendung finden.
(2) Erfüllungsort ist der vereinbarte Leistungs- oder Abholort.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von PLANEN & ZELTE 24 als Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Abschnitt B: Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Abschnitte A und B gelten für den Verkauf von Zelten, Zelthallen, Dauerstandzelten, Planen, Terrassen- und sonstigen Verkleidungen, Zubehör und sonstigen Waren in Standardausführung oder mit kundenspezifischen Anforderungen.
2. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang der aus dem jeweiligen Kaufvertrag geschuldeten Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum von PLANEN & ZELTE 24.
(2) Gegenüber Unternehmern ist der Kunde zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe der gesicherten Forderung an PLANEN & ZELTE 24 ab. PLANEN & ZELTE 24 nimmt die Abtretung an.
(3) PLANEN & ZELTE 24 gibt Sicherheiten auf Verlangen insoweit frei, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
(4) Der Kunde hat PLANEN & ZELTE 24 Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, unverzüglich mitzuteilen.
3. Mängelrechte und Gewährleistung
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Anzeige offensichtlicher oder verborgener Mängel innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist wird nicht begründet.
(3) Gegenüber Unternehmern bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, unberührt.
(4) Bei einem Sachmangel erfolgt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Für Verbraucher gelten bei neuen Waren die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Eine Verkürzung bei gebrauchten Waren erfolgt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich und gesondert getroffen wurde.
(6) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für sonstige gesetzlich zwingende Ansprüche.
(7) Eigenmächtige Veränderungen oder unsachgemäße Reparaturen durch den Kunden führen nur insoweit zum Verlust von Mängelrechten, als der geltend gemachte Mangel hierdurch verursacht wurde.
4. Handwerkliche Fertigung und produkttypische Abweichungen
(1) Die von PLANEN & ZELTE 24 individuell hergestellten Zelte, Dauerstandzelte, Planen, Terrassenverkleidungen und sonstigen Sonderanfertigungen werden überwiegend in handwerklicher Fertigung hergestellt. PLANEN & ZELTE 24 schuldet eine fachgerechte, sorgfältige und dem vereinbarten Verwendungszweck entsprechende Ausführung.
(2) Aufgrund der handwerklichen Verarbeitung und der Eigenschaften der verwendeten Materialien können auch bei fachgerechter Herstellung geringfügige produkttypische Abweichungen auftreten. Hierzu können insbesondere geringfügige optische Unterschiede im Bereich von Schweiß- und Verbindungsstellen, Nahtverläufen, Übergängen und Befestigungselementen sowie geringfügige, durch die für die Verarbeitung erforderliche Wärme entstehende optische Veränderungen des Planenmaterials gehören.
(3) Solche geringfügigen Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie bei fachgerechter handwerklicher Herstellung unvermeidbar oder produkttypisch sind und die Funktion, Sicherheit, Stabilität, Haltbarkeit, vereinbarte Beschaffenheit sowie das optische Gesamterscheinungsbild des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen.
(4) Eine handwerkliche Fertigung entbindet PLANEN & ZELTE 24 ausdrücklich nicht von der Verpflichtung, ein fachgerecht und sorgfältig hergestelltes Produkt zu liefern. Erhebliche Verarbeitungsfehler, wesentliche optische Beeinträchtigungen, Funktionsmängel, Sicherheits- oder Stabilitätsmängel sowie erhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
(5) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
5. Kundenspezifische Anfertigungen und Widerruf
(1) Viele von PLANEN & ZELTE 24 angebotene Zelte, Dauerstandzelte, Planen, Terrassenverkleidungen und Konstruktionen werden anhand der Maße, Wünsche und örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Kunden individuell geplant und hergestellt.
(2) Bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht.
(3) PLANEN & ZELTE 24 informiert Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert darüber, wenn für den konkreten Auftrag gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht.
(4) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung.
6. Haftung
(1) PLANEN & ZELTE 24 haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Abschnitt C: Vermietungsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Die Abschnitte A und C gelten für die Vermietung von Zelten, Zelthallen und sonstigen Mietgegenständen in Standardausführung oder mit kundenspezifischen Anforderungen.
(2) Soweit die Vermietung mit einer Kaufoption verbunden ist, gelten ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts B.
2. Haftung für Mängel und Schäden
(1) Für Mängel der Mietsache und daraus resultierende Ansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend wirksam nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm schuldhaft verursachte Beschädigungen der Mietsache. Dies gilt entsprechend für Personen, für deren Verhalten der Kunde gesetzlich einzustehen hat.
(3) Eine aufgrund des Materials, der Einsatzart, des Verwendungszwecks oder des Alters technisch übliche uneinheitliche Oberflächenstruktur stellt keinen Mangel dar, soweit hierdurch die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Schäden durch Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt begründen nur dann Ansprüche gegen PLANEN & ZELTE 24, wenn PLANEN & ZELTE 24 hierfür nach den gesetzlichen oder diesen vertraglichen Haftungsregelungen einzustehen hat.
(5) Die Haftung für Schäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen des Kunden richtet sich nach Abschnitt B Ziffer 6 entsprechend.
(6) Bei starkem Wind sind Öffnungen der Mietsache entsprechend den Sicherheits- und Nutzungshinweisen zu schließen. Im Winter hat der Kunde die ihm für die konkrete Konstruktion mitgeteilten Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Schneelasten einzuhalten.
3. Reinigungskosten
(1) Das Bekleben des Gerüst- und Beplanungsmaterials ist ohne vorherige Zustimmung von PLANEN & ZELTE 24 nicht gestattet.
(2) Kosten für die Entfernung von Aufklebern, Werbematerial oder sonstigen vom Kunden angebrachten Materialien sowie dadurch verursachte Beschädigungen können dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
(3) Bei außergewöhnlicher Verschmutzung der Mietsache können erforderliche zusätzliche Reinigungskosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden, soweit der Kunde hierfür verantwortlich ist.
4. Betreten der Mieträume
PLANEN & ZELTE 24 bzw. deren Beauftragten ist nach angemessener vorheriger Ankündigung die Besichtigung der Mietsache zu angemessenen Zeiten zu ermöglichen, soweit hierfür ein berechtigter Grund besteht. Bei Gefahr im Verzug ist der erforderliche Zutritt unverzüglich zu ermöglichen.
5. Untervermietung
(1) Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von PLANEN & ZELTE 24 in Textform.
(2) Bei unbefugter Untervermietung kann PLANEN & ZELTE 24 unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Beendigung der unzulässigen Gebrauchsüberlassung verlangen und gegebenenfalls das Mietverhältnis kündigen.
(3) Eine zusätzliche Vergütung für eine genehmigte Untervermietung kann nur verlangt werden, soweit dies individuell vereinbart und gesetzlich zulässig ist.
(4) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für ein Verschulden der Personen, denen er den Gebrauch der Mietsache überlässt.
6. Schlüssel
(1) Bei Übergabe der Mietsache erhält der Kunde die vereinbarte Anzahl an Schlüsseln.
(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. Abbau der Mietsache sind sämtliche Schlüssel zurückzugeben.
(3) Ein Schlüsselverlust ist unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt erforderliche Ersatzkosten und – soweit wegen einer konkreten Missbrauchsgefahr erforderlich – notwendige Kosten eines Austauschs der betroffenen Schließanlage, sofern er den Verlust zu vertreten hat.
7. Versicherungen
(1) Soweit im jeweiligen Vertrag vereinbart und nach Art und Wert der Mietsache angemessen, hat der Kunde geeigneten Versicherungsschutz für die vereinbarten Risiken sicherzustellen.
(2) Ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vertraglich vereinbart, hat der Kunde PLANEN & ZELTE 24 auf Verlangen einen geeigneten Nachweis vorzulegen.
8. Kündigung
(1) Bei Mietverhältnissen mit vereinbarter Laufzeit gelten die vereinbarten Kündigungsbedingungen. Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, soweit nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, erheblicher vertragswidriger Nutzung oder Gefährdung der Mietsache, fehlendem vereinbartem Versicherungsschutz, unzulässiger Gebrauchsüberlassung oder vorsätzlicher Täuschung über wesentliche Nutzungsumstände vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.
9. Ablauf der Mietzeit
(1) Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit, soweit keine Verlängerung vereinbart wird.
(2) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit gemäß § 545 BGB wird ausgeschlossen. Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, gilt dies nicht als Verlängerung des Mietverhältnisses.
Abschnitt D: Auf- und Abbaubedingungen
1. Geltungsbereich
Abschnitt D kommt zur Anwendung, wenn zusätzlich zum Verkauf oder zur Vermietung mit dem Kunden der Auf- und/oder Abbau von Zelten, Zelthallen, Dauerstandzelten, Terrassenverkleidungen oder sonstigen Vertragsgegenständen vereinbart wurde.
2. Behördliche Genehmigungen und Baubücher
(1) Soweit erforderlich, ist der Kunde für die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich, sofern PLANEN & ZELTE 24 nicht ausdrücklich mit deren Beschaffung beauftragt wurde.
(2) Eine verweigerte oder verspätete behördliche Genehmigung lässt Zahlungspflichten nur insoweit unberührt, wie dies gesetzlich zulässig ist und PLANEN & ZELTE 24 die Ursache nicht zu vertreten hat.
(3) Kosten für Baubücher, behördliche Umschreibungen, Genehmigungen oder vergleichbare Leistungen sind vom Kunden zu tragen, soweit dies vorab vereinbart wurde.
(4) Bei Verlust überlassener Originalunterlagen hat der Kunde erforderliche und nachgewiesene Wiederbeschaffungskosten zu tragen, soweit er den Verlust zu vertreten hat.
3. Durchführung des Auf- und Abbaus
(1) Der Kunde ist für die von ihm zu schaffenden Voraussetzungen auf der Baustelle verantwortlich. Vom Kunden bereitzustellende Hilfskräfte sind nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde.
(2) Die Baustelle muss für erforderliche Fahrzeuge und Geräte erreichbar und befahrbar sein. Vom Kunden verursachte und vermeidbare Wartezeiten sowie hierdurch entstehende zusätzliche Kosten können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
(3) Vereinbarungsgemäß vom Kunden bereitzustellende Geräte sind rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
(4) Vereinbarte Wartezeitvergütungen können berechnet werden, wenn die Verzögerung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt. Die Sätze sind im Angebot oder Auftrag auszuweisen.
(5) Der Kunde darf Auf- oder Abbauarbeiten sowie sonstige Eingriffe in die Konstruktion ohne vorherige Zustimmung von PLANEN & ZELTE 24 nicht eigenmächtig durchführen oder durchführen lassen. Dies gilt insbesondere für statisch oder sicherheitsrelevante Veränderungen. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Verzug oder in dringenden Gefahrenlagen, bleiben unberührt. Verursacht der Kunde durch einen eigenmächtigen oder unsachgemäßen Eingriff einen Schaden, haftet er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Anschlüsse und Unterverteilung für Wasser, Abwasser und Strom sowie erforderliche Feuerlöscher, Notbeleuchtung und sonstige kundenseitig vereinbarte Einrichtungen werden vom Kunden bereitgestellt.
(7) Der Kalkulation liegt grundsätzlich ein für die vorgesehene Konstruktion geeigneter und ausreichend ebener Untergrund zugrunde, soweit im Auftrag kein besonderer Unterbau oder Niveauausgleich enthalten ist. Erforderliche zusätzliche Arbeiten werden nach vorheriger Abstimmung berechnet.
(8) Die Art der Verankerung richtet sich nach Konstruktion, Untergrund, statischen Anforderungen und dem jeweiligen Auftrag. Zusätzliche Verankerungsmaßnahmen aufgrund eines vom Kunden nicht mitgeteilten ungeeigneten Untergrundes können nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
(9) Ist eine übliche Verankerung nicht möglich, können erforderliche Schwerlast-, Ballastierungs- oder sonstige alternative Befestigungssysteme gesondert berechnet werden, soweit der Kunde hierüber vor Ausführung informiert wird.
4. Baugrundrisiko und Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufstell- bzw. Aufbaufläche geeignet, zugänglich und zum vereinbarten Termin nutzbar ist.
(2) Der Kunde gewährleistet die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Baustelle, soweit schwere Fahrzeuge oder Geräte erforderlich sind.
(3) Vorhandene ober- oder unterirdische Leitungen und Hindernisse sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Soweit erforderlich, sind geeignete Leitungspläne zur Verfügung zu stellen. Für Schäden infolge fehlender oder fehlerhafter Informationen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(4) Erforderliche Bohrungen in Oberflächen sind vor Ausführung mit dem Kunden abzustimmen.
(5) Bei Aufbauarbeiten im Winter muss der Kunde vereinbarte Voraussetzungen zur Schnee- und Frostfreiheit herstellen.
(6) Materialbedingte Veränderungen von Bodenbelägen infolge von Temperatur- oder Umwelteinflüssen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn die vereinbarte Beschaffenheit oder gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.
(7) Vom Kunden bereitzustellende Stromzuleitungen müssen über ausreichende Kapazität und geeignete Absicherung verfügen.
5. Abnahme
(1) Soweit die Leistung werkvertraglich abnahmefähig ist, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Über die Abnahme kann ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, soweit dies den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
(4) Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder kommt er mit einer geschuldeten Mitwirkung in Verzug, stehen PLANEN & ZELTE 24 die gesetzlichen Ansprüche zu.
6. Leistungsänderungen
(1) Änderungen von Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung bzw. richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) PLANEN & ZELTE 24 ermittelt auf Wunsch die Auswirkungen gewünschter Änderungen auf Vergütung, Lieferzeit und Ausführungszeit. Zusätzliche Leistungen und Nachbestellungen werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung vergütet.
7. Mängelhaftung bei Werkleistungen
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts.
(2) PLANEN & ZELTE 24 steht grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung zu.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder liegen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
(4) Für handwerklich gefertigte Leistungen gelten die Grundsätze zu geringfügigen, produkttypischen Abweichungen gemäß Abschnitt B Ziffer 4 entsprechend, soweit diese auf die jeweilige Werkleistung übertragbar sind.
8. Haftung
(1) PLANEN & ZELTE 24 haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PLANEN & ZELTE 24 nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9. Kündigung durch den Besteller
(1) Soweit auf den Auftrag Werkvertragsrecht Anwendung findet, kann der Besteller den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen.
(2) PLANEN & ZELTE 24 behält in diesem Fall den gesetzlichen Vergütungsanspruch unter Anrechnung der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen sowie eines anderweitigen Erwerbs bzw. eines böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs.
(3) Soweit für bestimmte Aufträge eine zulässige Storno- oder Schadenspauschale vereinbart werden soll, wird diese im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag transparent ausgewiesen. Dem Kunden bleibt bei einer Schadenspauschale ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. PLANEN & ZELTE 24 bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Anspruchs vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.